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Förderungen für Kurse bei Pro Active English
So fördern Sie Ihre Weiterbildung: Nützen Sie für Ihre Weiterbildungsprogramme die Förderungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand. Grundsätzlich liegt die Bildungsförderung im Verantwortungsbereich der einzelnen Bundesländer. Informieren Sie sich im untenstehenden Überblick über die wesentlichsten Voraussetzungen und Unterschiede.

Die wichtigsten Förderungen:
Arbeitsmarktservice und europäischer Sozialfond Mit 1. November 2001 ist die Richtlinie "Qualifizierungsförderung für Beschäftigte" in Kraft getreten. Seither fördert das Arbeitsmarktservice Wien unter bestimmten Voraussetzungen die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten. Dies dient der Beschäftigungssicherung der ArbeitnehmerInnen ebenso wie der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens. Die Förderung wird aus Mitteln des Arbeitsmarktservice Wien und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. Entsprechende Förderungen können nur von ArbeitgeberInnen selbst beantragt werden. Für nähere Informationen klicken Sie bitte hier.

Qualifizierungsförderung für Betriebe im Rahmen des ESF (Ziel 3)
Die Qualifizierungsberatung des AMS dient der Unterstützung von Betrieben bei der Bildungsplanung. Durch die Beratung soll die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen gesichert und die Durchführung von Weiterbildungsaktivitäten erleichtert werden. Die Förderung wird aus Mitteln des Arbeitsmarktservice Wien und des Europäischen Sozialfonds (ESF) finanziert. Die Qualifizierungsberatung richtet sich an alle ArbeitgeberInnen mit Betrieben bis zu 50 MitarbeiterInnen. Für nähere Informationen klicken Sie bitte hier.

Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (WAFF)
Der Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds unterstützt die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Angestellte persönlich zu tragen hat. Bis zu 50% der Kurskosten können vom WAFF übernommen werden. Für nähere Informationen klicken Sie bitte hier.

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eform 2000 € EU-Förderungen Förderungsmöglichkeiten bietet auch das Finanzamt. Im Paragraph 4 Abs. 4 EStG wird in der Zeile 8 angeführt: „Ein Bildungsfreibetrag von höchsten 9 % der Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§47) getätigt werden. Aus und Fortbildungseinrichtungen sind: 1. Bildungseinrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, und 2. Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.“ Für nähere Informationen klicken Sie bitte hier.




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